Schritt für Schritt zur richtigen Lizenzierung von Musik
Bei der Verwendung von geschützten (und veröffentlichten) Musikwerken in Werbekampagnen (z. B. TV-, Radio-, Kino-, online-Werbung) bzw. der Nutzung in audiovisuellen Bildtonträgern (z. B. Kinofilm, TV-Filmen, Videos) bzw. audiovisuellen Datenträgern (z. B. DVD, CD-ROM etc.) ist der Erwerb verschiedener Rechte relevant. Derartige Verwendungen stellen eine neue Werkeverbindung dar, die unter das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) fallen und entsprechend von den Rechteinhabern vor einer Nutzung zu genehmigen sind. Der Urheber allein hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
1. Wir als Musikverlag vergeben das Nutzungsrecht (auch Werknutzungsrecht, Herstellungsrecht, „Synchronisation Richt“) und vertreten damit die Interessen und Ansprüche der Urheber. Dieses Recht ist in jedem Fall vor einer Verwendung von den Berechtigten einzuholen, d. h. die Urheber müssen in jedem Einzelfall bezüglich der Genehmigung über ihren Verlag angefragt werden, um die Einräumung der Nutzungsrechte am Musikwerk zu erteilen.
2. Wird bei einer Musikeinspielung auf Bildtonträger zusätzlich eine Originaltonträgeraufnahme (CD, DVD, Musikvideo etc.) verwendet, berührt dies nebem dem Urheberrecht (Copyright) außerdem die sog. Leistungsschutzrechte (auch Künstlerleistungsschutzrecht, „Master Right“), die im Namen des jeweiligen Künstlers i. d. R. von den Schallplattenfirmen wahrgenommen werden. Wie sicher bekannt ist, sind die Interpreten geschützter Musikwerke in vielen Fällen nicht mit den Urhebern dieser Werke identisch. Deshalb ist ein Clearing der Rechte vor Verwendung einer Orginalaufnahme über die entsprechende Schallplattenfirma unabdingbar. Sollte das Musikwerk nachgespielt werden, d. h. wird eine Originaltonträgeraufnahme nicht verwendet, ist der Erwerb dieses Rechts nicht relevant.
3. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Aufführungsrecht sind von der entsprechenden Verwertungsgesellschaft zu erwerben. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist von den Urhebern bzw. durch die stellvertretenden Verlage über den sog. Berechtigungsvertrag an die entsprechende Verwertungsgesellschaft übertragen.
Bei der Verwendung von geschützten (und veröffentlichten) Musikwerken in Werbekampagnen (z. B. TV-, Radio-, Kino-, online-Werbung) bzw. der Nutzung in audiovisuellen Bildtonträgern (z. B. Kinofilm, TV-Filmen, Videos) bzw. audiovisuellen Datenträgern (z. B. DVD, CD-ROM etc.) ist der Erwerb verschiedener Rechte relevant. Derartige Verwendungen stellen eine neue Werkeverbindung dar, die unter das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) fallen und entsprechend von den Rechteinhabern vor einer Nutzung zu genehmigen sind. Der Urheber allein hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
1. Wir als Musikverlag vergeben das Nutzungsrecht (auch Werknutzungsrecht, Herstellungsrecht, „Synchronisation Richt“) und vertreten damit die Interessen und Ansprüche der Urheber. Dieses Recht ist in jedem Fall vor einer Verwendung von den Berechtigten einzuholen, d. h. die Urheber müssen in jedem Einzelfall bezüglich der Genehmigung über ihren Verlag angefragt werden, um die Einräumung der Nutzungsrechte am Musikwerk zu erteilen.
2. Wird bei einer Musikeinspielung auf Bildtonträger zusätzlich eine Originaltonträgeraufnahme (CD, DVD, Musikvideo etc.) verwendet, berührt dies nebem dem Urheberrecht (Copyright) außerdem die sog. Leistungsschutzrechte (auch Künstlerleistungsschutzrecht, „Master Right“), die im Namen des jeweiligen Künstlers i. d. R. von den Schallplattenfirmen wahrgenommen werden. Wie sicher bekannt ist, sind die Interpreten geschützter Musikwerke in vielen Fällen nicht mit den Urhebern dieser Werke identisch. Deshalb ist ein Clearing der Rechte vor Verwendung einer Orginalaufnahme über die entsprechende Schallplattenfirma unabdingbar. Sollte das Musikwerk nachgespielt werden, d. h. wird eine Originaltonträgeraufnahme nicht verwendet, ist der Erwerb dieses Rechts nicht relevant.
3. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, sowie das Aufführungsrecht sind von der entsprechenden Verwertungsgesellschaft zu erwerben. Die Wahrnehmung dieser Rechte ist von den Urhebern bzw. durch die stellvertretenden Verlage über den sog. Berechtigungsvertrag an die entsprechende Verwertungsgesellschaft übertragen.








